Auf einen Blick
- Für Ausbildungen mit Beginn 2027 gilt eine Mindestvergütung von 764 € im ersten, 902 € im zweiten, 1.031 € im dritten und 1.070 € im vierten Lehrjahr.
- Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Ausbildung beginnt, nicht das laufende Kalenderjahr.
- Tarifgebundene Betriebe zahlen die tarifliche Vergütung. Sie hat Vorrang vor der Mindestvergütung.
Seit 2020 schreibt das Berufsbildungsgesetz eine Mindestvergütung für Auszubildende vor. Der Betrag für das erste Lehrjahr wird jedes Jahr an die Entwicklung der Ausbildungsvergütungen angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Die Sätze für 2027 sind am 7. Oktober 2026 veröffentlicht worden (BGBl. 2026 I Nr. 287). Das Bundesinstitut für Berufsbildung nennt ein Plus von knapp 5,6 Prozent gegenüber 2026.
Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2027?
Für eine Ausbildung, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnt, beträgt die Mindestvergütung 764 € brutto im Monat im ersten Lehrjahr. Für die folgenden Lehrjahre gelten feste Aufschläge von 18, 35 und 40 Prozent.
| Lehrjahr | Mindestvergütung je Monat, Ausbildungsbeginn 2027 |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | 764 € |
| 2. Lehrjahr | 902 € |
| 3. Lehrjahr | 1.031 € |
| 4. Lehrjahr | 1.070 € |
Warum zählt das Jahr des Ausbildungsbeginns?
Die Mindestvergütung wird bei Vertragsbeginn festgeschrieben und gilt für die gesamte Ausbildung. Wer im August 2027 anfängt, bekommt im ersten Lehrjahr mindestens 764 € und ab August 2028 im zweiten Lehrjahr mindestens 902 €. Für Auszubildende, die 2026 oder früher begonnen haben, gelten weiter die Sätze ihres Startjahres. Ihre Vergütung steigt 2027 also nicht automatisch auf die neuen Beträge.
Was gilt, wenn ein Tarifvertrag anzuwenden ist?
Ist ein Betrieb an einen Tarifvertrag gebunden, gilt die tarifliche Ausbildungsvergütung, auch wenn sie unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegt. So regelt es § 17 BBiG. Betriebe ohne Tarifbindung müssen eine angemessene Vergütung zahlen. Sie darf die in der Branche und Region übliche tarifliche Vergütung um höchstens 20 Prozent unterschreiten und nie unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegen.
Welche weiteren Regeln gelten für die Vergütung?
- Teilzeitausbildung: Die Vergütung darf im Verhältnis zur verkürzten Ausbildungszeit sinken, auch unter die Mindestvergütung.
- Sachleistungen wie Unterkunft oder Verpflegung dürfen mit den amtlichen Sachbezugswerten angerechnet werden, höchstens bis zu 75 Prozent der Bruttovergütung.
- Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.
- Fälligkeit: Die Vergütung für den laufenden Monat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 BBiG).
Was Ausbildungsbetriebe jetzt tun sollten
Prüfen Sie für alle Verträge mit Beginn 2027, ob die vereinbarte Vergütung in jedem Lehrjahr mindestens die neuen Sätze erreicht. Das gilt auch für Verträge, die schon unterschrieben sind. Liegt ein Betrag darunter, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam, und es gilt die Mindestvergütung. Die Kammern prüfen die Vergütung bei der Eintragung des Vertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse.
Bei der Planung der Personalkosten hilft ein Blick auf die übrigen Werte für 2027, etwa den Mindestlohn von 14,60 € und die Minijob-Grenze von 633 €. Für Auszubildende gilt der Mindestlohn nicht, für Aushilfen und Minijobber schon.
Häufige Fragen
Steigt die Vergütung laufender Ausbildungsverhältnisse 2027 automatisch?
Nein. Für Ausbildungen, die vor 2027 begonnen haben, gelten die Mindestsätze des jeweiligen Startjahres. Tarifliche Erhöhungen oder vertragliche Staffeln bleiben davon unberührt.
Gilt der Mindestlohn für Auszubildende?
Nein. Auszubildende sind nach § 22 Abs. 3 MiLoG vom Mindestlohn ausgenommen. Für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG.
Was passiert, wenn der Vertrag eine niedrigere Vergütung vorsieht?
Die Vereinbarung ist insoweit unwirksam. Der Auszubildende hat Anspruch auf die gesetzliche Mindestvergütung, bei Tarifbindung auf die tarifliche Vergütung.
Quellen
- Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen (2027), BGBl. 2026 I Nr. 287
- Bundesinstitut für Berufsbildung: Mindestausbildungsvergütung steigt 2027 auf 764 Euro, Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026
- § 17 Berufsbildungsgesetz (Vergütungsanspruch und Mindestvergütung), § 18 BBiG (Fälligkeit)
- Stand der Informationen: 31. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.