31. Oktober 2026

Wirtschaftswissen für Inhaber und Geschäftsführer in Deutschland

Wirtschaftswissen für den Mittelstand Fristen 2027
Personal

Minijobs 2027: Neue Verdienstgrenze und höhere Abgaben für Arbeitgeber

Zum 1. Januar steigt die Minijob-Grenze auf 633 € im Monat. Gleichzeitig wird der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs teurer: 17,5 statt 13 Prozent. Was das je Aushilfe kostet und was Sie vor dem Jahreswechsel prüfen sollten.

Redaktion · 31. Oktober 2026 · 5 Minuten Lesezeit
Mitarbeiterin hinter der Theke einer Bäckerei mit Brot und Gebäck in der Auslage
In Handel, Gastronomie und Handwerk arbeiten viele Aushilfen auf Minijob-Basis. Foto: Unsplash

Auf einen Blick

  • Der Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 von 13,90 € auf 14,60 € je Stunde, die Minijob-Grenze von 603 € auf 633 € im Monat.
  • Für gewerbliche Minijobber mit gesetzlicher Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber ab 2027 einen Pauschalbeitrag von 17,5 Prozent statt 13 Prozent.
  • Bei einer Aushilfe, die die Grenze voll ausschöpft, sind das rund 342 € Mehrkosten im Jahr, allein bei der Krankenversicherung.
  • Minijobs in Privathaushalten sind von der Erhöhung nicht betroffen.

Für Betriebe mit Aushilfen war der Jahreswechsel bisher Routine: neuer Mindestlohn, neue Minijob-Grenze, Stunden anpassen. Zum 1. Januar 2027 kommt eine Änderung bei den Abgaben hinzu, die Arbeitgeber direkt trifft. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) koppelt den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an den allgemeinen Beitragssatz und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

Die Minijob-Grenze steigt am 1. Januar 2027 von 603 € auf 633 € im Monat. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn: 14,60 € mal 130 Stunden, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei 14,60 € je Stunde sind das rund 43 Stunden im Monat.

Oberhalb der Minijob-Grenze beginnt der Übergangsbereich, früher Midijob genannt. Er reicht ab 2027 von 633,01 € bis 2.000 € im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Wie hoch ist der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ab 2027?

Für gewerbliche Minijobber, die gesetzlich krankenversichert sind, zahlt der Arbeitgeber ab 1. Januar 2027 einen Pauschalbeitrag von 17,5 Prozent des Verdienstes. Bisher waren es fest 13 Prozent. Der neue Satz setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zusammen. Diesen hat das Bundesgesundheitsministerium am 30. Oktober 2026 für 2027 auf 2,9 Prozent festgelegt.

Weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag jedes Jahr neu festgelegt wird, kann sich auch der Pauschalbeitrag für Minijobs künftig jedes Jahr ändern. Nicht betroffen sind Minijobs in Privathaushalten, dort bleibt es bei 5 Prozent, und Minijobber, die privat krankenversichert sind. Für sie fällt wie bisher kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an.

Was kostet das je Aushilfe?

Die folgende Rechnung gilt für eine gewerbliche Aushilfe mit gesetzlicher Krankenversicherung, die die Grenze von 633 € voll ausschöpft.

Minijob mit 633 € im MonatBetrag
Krankenversicherung pauschal mit 13 Prozent (bisheriger Satz)82,29 €
Krankenversicherung pauschal mit 17,5 Prozent (ab 2027)110,78 €
Mehrkosten je Monat28,49 €
Mehrkosten je Jahrrund 342 €

Hinzu kommen die übrigen Abgaben, die sich durch dieses Gesetz nicht ändern, etwa der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung und die Umlagen, sowie der höhere Lohn durch den Mindestlohn. Für die Pauschsteuer ist eine Erhöhung geplant (siehe unten). Ein Betrieb mit zehn Aushilfen zahlt 2027 allein für die Krankenversicherung gut 3.400 € mehr als 2026.

Was Arbeitgeber vor dem Jahreswechsel prüfen sollten

Reichen die Stunden für den neuen Mindestlohn?

Bei Verträgen mit festem Monatsbetrag sinkt die Zahl der bezahlten Stunden nicht automatisch. Liegt der vereinbarte Lohn geteilt durch die tatsächlichen Stunden unter 14,60 €, muss der Lohn steigen oder die Stundenzahl sinken. Prüfen Sie dabei auch, ob die Aushilfe mit dem höheren Lohn unter 633 € bleibt.

Wer ist gesetzlich, wer privat versichert?

Die Erhöhung trifft nur Minijobber, die gesetzlich krankenversichert sind, etwa über die Familienversicherung oder als Studierende in der gesetzlichen Kasse. Eine aktuelle Liste erleichtert die Planung der Personalkosten.

Ist die Lohnabrechnung umgestellt?

Klären Sie mit Ihrem Lohnbüro oder Ihrer Steuerkanzlei, ob die Abrechnung ab der ersten Januarabrechnung mit 17,5 Prozent rechnet.

Welche weiteren Änderungen sind geplant?

Zwei weitere Änderungen hat das Bundeskabinett beschlossen, der Bundestag aber noch nicht (Stand 31. Oktober 2026). Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht vor, die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs ab 1. Januar 2027 von 2 auf 5 Prozent anzuheben. Bei 633 € wären das 31,65 € statt 12,66 € im Monat. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht ab 1. Januar 2028 einen Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent vor, im Privathaushalt 1,5 Prozent. Wir ergänzen den Beitrag, sobald die Gesetze beschlossen sind.

Häufige Fragen

Steigt der Minijob-Verdienst 2027 automatisch?

Nein. Die Grenze steigt auf 633 €, aber der Verdienst richtet sich nach dem Vertrag. Steigen muss er nur, wenn der Stundenlohn sonst unter 14,60 € fällt.

Gilt der höhere Krankenversicherungsbeitrag auch für Minijobs im Privathaushalt?

Nein. Für Minijobs in Privathaushalten bleibt es beim Pauschalbeitrag von 5 Prozent.

Was passiert, wenn eine Aushilfe 2027 mehr als 633 € im Monat verdient?

Dann liegt in der Regel kein Minijob mehr vor, sondern eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres erlaubt, wenn der Verdienst im jeweiligen Monat höchstens das Doppelte der Grenze beträgt, 2027 also 1.266 € (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Quellen

  1. Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (Mindestlohn 13,90 € und 14,60 €)
  2. § 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze) und § 20 Abs. 2 SGB IV (Übergangsbereich)
  3. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Änderung des § 249b SGB V zum 1. Januar 2027; die Fassung auf gesetze-im-internet.de zeigt bis zum Inkrafttreten noch den alten Satz)
  4. Bundesministerium für Gesundheit: Zusatzbeitragssatz bleibt auch 2027 stabil, Pressemitteilung vom 30. Oktober 2026
  5. Bundesregierung: Kabinett beschließt Einkommensteuerreform 2027 (2. September 2026) und Pflegeneuordnungsgesetz (30. September 2026)
  6. Minijob-Zentrale: Rund um Minijobs, Chronologie der aktuellen Vorhaben
  7. Stand der Informationen: 31. Oktober 2026. Die Beispielrechnung ersetzt keine Prüfung durch Ihr Lohnbüro.

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